Beschleunigte Zusammenlegung im Flurbereinigungsrecht
Leitsatz
1. Auch eine beschleunigte Zusammenlegung darf nicht nur dann eingeleitet und damit später ggf auch angeordnet werden, wenn die in FlurbG § 93 Abs 1 genannten Personen, Organisationen und Behörden dies beantragen.
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