Verletzung des Rederechts eines Gemeinderatsmitglieds
Leitsatz
1. Die Kompetenz des Bürgermeisters, die Tagesordnung festzusetzen und hiermit den Verhandlungsablauf in der Gemeinderatssitzung zu bestimmen, endet mit Eintritt in die Tagesordnung und Aufruf des ersten Tagesordnungspunktes. Danach wird der Gemeinderat als Gesamtgremium für die Behandlung der Beratungsgegenstände und von Anträgen aus dem Gemeinderat zuständig.
2. Die Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderates beinhaltet eine - widerlegliche - Vermutung für ihre Richtigkeit hinsichtlich ihrer in § 38 Abs 1 S 1 GemO BW aufgeführten Inhalte.
3. Eine Verletzung des Rederechtes eines Gemeinderates führt grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses.
4. Der Gemeinderat hat einen Anspruch darauf, dass die wegen Verletzung seines Rederechtes entstandene Störung im organschaftlichen Verhältnis beseitigt wird.
5. Der in seinem Rederecht verletzte Gemeinderat kann im Wege der einstweiligen Anordnung verlangen, dass andere Organwalter sich so verhalten, dass eine Beseitigung der Störung nicht vereitelt wird.
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