Leitsatz
1. Der Inhaber eines im Ausland erworbenen Doktorgrades hat keinen Anspruch auf Eintragung dieses Grades in seinen Paß oder in seinen Personalausweis, wenn er nicht berechtigt ist, den Doktorgrad in der abgekürzten Form "Dr" ohne Zusatz zu führen.
Verfahrensgang
vorgehend VG Stuttgart, 26. April 1984, Az: 8 K 3777/83
nachgehend BVerwG, 20. Dezember 1988, Az: 1 C 56/86, Urteil
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