Leitsatz
1. Bereits eine einmalige Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) begründet die gesetzliche Vermutung waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 1 Buchstabe b WaffG (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 17.10.1989, BVerwGE 84, 17 und Beschluß vom 19.9.1991 - 1 C B 24/91 -, DVBl 1991, 1369).
2. Die Abschaffung einer der Regelvermutung des § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 1 Buchstabe b WaffG entsprechenden Unzuverlässigkeitsvermutung in § 17 Abs 4 Nr 1 Buchstabe b BJagdG durch Gesetz vom 28.6.1990 (BGBl I S 1221) rechtfertigt nicht das Absehen von der noch in Kraft befindlichen waffenrechtlichen Unzuverlässigkeitsvermutung (wie BVerwG, Beschluß vom 10.7.1991, Buchholz 402.5, WaffG Nr 59).
3. Eine Waffenbesitzkarte kann, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen, auch dann gestützt auf § 47 Abs 2 Satz 1 WaffG widerrufen werden, wenn möglicherweise zugleich die Voraussetzungen einer Rücknahme (§ 47 Abs 1 WaffG) vorliegen.
4. Die erforderliche Zuverlässigkeit eines Antragstellers zum nichtgewerblichen Erwerb, Umgang und zur Beförderung von und mit explosionsgefährlichen Stoffen (§ 8 Abs 1 Nr 1 iVm § 27 Abs 1 SprengG) ist anhand einer umfassenden Würdigung seiner Persönlichkeit und der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Eine dem Waffenrecht vergleichbare Unzuverlässigkeitsvermutungsregel kennt das Sprengstoffrecht nicht; eine solche Regelvermutung kann auch nicht durch allgemeine Verwaltungsvorschriften (hier: Ziff 8.3.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum SprengG) begründet werden.
5. Die Voraussetzung für die ausnahmsweise Berücksichtigung von getilgten oder tilgungsreifen Verurteilungen aus dem Zentralregister, weil der Betroffene eine Erlaubnis nach § 27 SprengG begehrt und die Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde (§ 52 Abs 1 Nr 4 BZRG), ist regelmäßig dann gegeben, wenn die Berücksichtigung dieser Verurteilungen den Schluß zuläßt, daß der Antragsteller wegen charakterlicher oder sonstiger persönlicher Mängel nicht die Gewähr für einen sorgfältigen und pflichtgemäßen Umgang mit diesen Stoffen zu bieten vermag.
Fundstellen

VGHBW-Ls 1992, Beilage 6, B7-8
Verfahrensgang
vorgehend VG Karlsruhe, 24. Januar 1991, Az: 6 K 1968/90
nachgehend BVerwG, 2. September 1992, Az: 1 B 125/92, Beschluss
nachgehend BVerwG, 13. Dezember 1994, Az: 1 C 31/92, Urteil
Diese Entscheidung zitiert
Anschluß BVerwG, 19. September 1991, Az: 1 CB 24/91
Vergleiche BVerwG, 10. Juli 1991, Az: 1 B 78/91
Anschluß BVerwG, 17. Oktober 1989, Az: XX
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