Leitsatz
1. Räumt ein Gesetz einer Behörde Handlungsbefugnisse ein (hier: Verhinderung der Fortführung einer unerlaubten Einrichtung nach HeimG § 20), so schließt dies zugleich die Ermächtigung zum Erlaß eines feststellenden Verwaltungsaktes ein (hier: Feststellung der Erlaubnispflichtigkeit der Einrichtung nach HeimG § 6).
2. Eine Einrichtung unterfällt dann den Bestimmungen des Heimgesetzes, wenn Personen darin auf Dauer untergebracht sind und sie deshalb deren eigentlichen Lebensmittelpunkt darstellt.
Fundstellen

ESVGH 38, 228 (Leitsatz)
Verfahrensgang
vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 4. Juni 1986, Az: 2 K 70/85
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