Leitsatz
1. § 19h Abs 2 WHG, der das vorübergehende Lagern wassergefährdender Stoffe in Transportbehältern sowie das kurzfristige Bereitstellen oder Aufbewahren privilegiert, ist nicht anwendbar, wenn dauernd stationär größere Mengen wassergefährdender Stoffe gelagert werden, auch wenn ein ständiger Umschlag der einzelnen Gebinde erfolgt.
2. § 19h Abs 2 WHG läßt jedenfalls in derartigen Fällen ferner das baurechtliche Erfordernis einer bestimmten mit einem Prüfzeichen versehenen Bodenbeschichtung unberührt.
Fundstellen

VGHBW-Ls 1992, Beilage 8, B9

BWVPr 1992, 259 (Leitsatz und Gründe)

ZfW 1993, 101-102 (red. Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen ...
Verfahrensgang
vorgehend VG Stuttgart, 27. Januar 1992, Az: 18 K 2227/91
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