Leitsatz
1. Die Gemeinderatswahl kann auch mit der Begründung angefochten werden, daß wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verfassungswidrig seien.
2. Die Wahlprüfungsbehörde darf sich der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit einer für das Wahlverfahren relevanten gesetzlichen Bestimmung nicht schlechthin entziehen. Sie kann aber in aller Regel von einer Vermutung für die Verfassungsmäßigkeit ausgehen und genügt, falls zu einer entsprechenden Prüfung besonderer Anlaß besteht, ihrer Pflicht mit einer naturgemäß summarischen Prüfung des Gesetzes auf seine Verfassungsmäßigkeit.
3. Die im Fall der unechten Teilortswahl geltenden Bestimmungen über die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge und auf die einzelnen Bewerber bei der Verhältniswahl sind verfassungsgemäß.
Fundstellen

ESVGH 38, 70 (Leitsatz)

BWVPr 1987, 157-158 (Leitsatz 1-3 und Gründe)

VBlBW 1987, 420-422 (Leitsatz 1-3 und Gründe)
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Verfahrensgang
vorgehend VG Karlsruhe, 18. März 1986, Az: 1 K 469/84
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