1. Ist eine Straße über das Ende der beiderseitigen Bebauung hinaus auf einer weiteren Länge von ca 20 m in gleicher Breite ausgebaut, können es die besonderen örtlichen Verhältnisse ausnahmsweise rechtfertigen, auch den unbebauten Teil als eine zum Anbau bestimmte historische Ortsstraße anzusehen.
Fundstellen
VGHBW-Ls 1994, Beilage 11, B3-4
Verfahrensgang ...
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