Leitsatz
1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheids sind nur dann gegeben, wenn ein Erfolg des eingelegten Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als dessen Mißerfolg; ein sich als offen darstellender Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens genügt für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht (st Rspr des Senats).
Besteht eine von einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Rechtsansicht des Beschwerdegerichts, ist dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde dann nicht zu entsprechen, wenn die Divergenz nicht ausgeräumt werden kann, weil die Rechtssache nach dem Verfahrensrecht nicht zum Bundesverwaltungsgericht gelangen kann.
Zur Frage, ob unter der Geltung der württ BauO F 1910 angelegte "Privatstraßen" zu den vorhandenen und daher beitragsfreien Erschließungsanlagen gehören können.
Fundstellen

VGHBW-Ls 1997, Beilage 10, B 1-2
Verfahrensgang
vorgehend VG Stuttgart, 15. April 1997, Az: 7 K 2983/96
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