Leitsatz
Ergeben sich Gründe, welche gegen die ursprüngliche oder gegen die fortdauernde Eignung der Pflegeperson sprechen, so muss der Jugendhilfeträger prüfen, ob das Pflegeverhältnis beendet und das Kind oder der Jugendliche einer anderen Pflegeperson anvertraut werden soll. Er kann indes nicht das Pflegeverhältnis bestehen lassen und lediglich die künftige Zahlung von Pflegegeld verweigern.
Fundstellen

JAmt 2003, 598-599 (Leitsatz und Gründe)

NDV-RD 2004, 67-68 (Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang
vorgehend VG Stuttgart, 17. März 2003, Az: 8 K 2626/02, Urteil
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