(Ableitungsbeschränkung einer Wasserkraftanlage an einem Wehr - Modernisierungsbescheinigung gemäß § 23 Abs 5 EEG 2009)
Leitsatz
1. Anspruch auf eine Modernisierungsbescheinigung gemäß § 23 Abs. 5 EEG 2009 hat der Betreiber einer Wasserkraftanlage nur, wenn er die Modernisierungsmaßnahmen selbst vorgenommen hat. (Rn.44)
2. Dass bei Betreibern von an einem Gewerbekanal gelegenen Wasserkraftwerken Ertragsverluste entstehen, weil der Unterhaltungspflichtige für die Wasserableitungsanlage (Wehr, Einlassschütze) in den Gewerbekanal diese ökologisch verbessert hat (Erhöhung der im Fluss verbleibenden Mindestwassermenge), reicht für die Erteilung einer Modernisierungsbescheinigung an die dadurch betroffenen Betreiber von Wasserkraftanlagen nicht aus.(Rn.45)
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