Leitsatz
Bei der Anordnung eines sog. kombinierten Verfahrens bedarf es einer jeweils eigenständigen Begründung dafür, dass sowohl der Zweck einer Unternehmensflurbereinigung als auch der einer Regelflurbereinigung die Anordnung rechtfertigt. Ein einheitlich festgesetztes Verfahrensgebiet muss zur möglichst vollkommenen Erreichung b e i d e r Zwecke erforderlich sein.(Rn.69)
Fundstellen

RdL 2013, 345-348 (Leitsatz und Gründe)
Verfahrensgang
nachgehend BVerwG, 11. Juli 2014, Az: 9 B 58/13, Beschluss
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Vergleiche Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 27. Oktober 2016, Az: 8 K 2/15
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