Anspruch der Pflegeperson für Kindertagespflege auf laufende Geldleistung nur nach Bewilligung durch den Jugendhilfeträger
Leitsatz
Als eine der Komponenten der Förderung eines Kindes in der Kindertagespflege im Sinne von § 23 Abs. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) kann eine Tagespflegeperson die laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII (juris: SGB 8) - und damit auch die Leistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII (juris: SGB 8) - nur dann beanspruchen, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe einem betreuten Kind die Förderungsleistung auch bewilligt hat (wie Urteil vom 08.04.2014 im Parallelverfahren 12 S 1927/12).(Rn.33)
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