Leitsatz
Die Beeinträchtigung des Eigentums infolge eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses stellt jedenfalls grundsätzlich keinen schweren Nachteil für das Gemeinwohl im Sinne des § 49 Abs 2 S 1 Nr 5 VwVfG dar, selbst wenn mehrere Eigentümer betroffen sind und sich die Eigentumsbeeinträchtigungen als rechtswidrig erweisen.(Rn.55)
weitere Fundstellen ...
Verfahrensgang
nachgehend BVerwG, 27. Mai 2015, Az: 3 B 5/15, Beschluss
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