Leitsatz
1. Der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG i.V.m. § 3 LUIG (juris: UIG BW) ist eine bereichsspezifische datenschutzrechtliche Regelung, die im Rahmen ihres Regelungsbereichs dem Landesdatenschutzgesetz gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 LSDG (juris: DSG 2000 BW) als besondere Rechtsvorschrift des Bundes oder des Landes vorgeht; die Bestimmungen der Datenschutzgesetze sind aber zur Auslegung und Ergänzung heranzuziehen.(Rn.9)
2. a) Durch die Bekanntgabe personenbezogener Daten werden die Interessen des Betroffenen erheblich beeinträchtigt, wenn dieser nach Wegfall des Speicherungszwecks einen Anspruch auf Löschung der Daten hat, weil andernfalls die strikte Zweckbindung der Datenerhebung durch öffentliche Stellen ins Leere liefe.(Rn.11)
2. b) Ob das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe von Umweltinformationen gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen trotz erheblicher Beeinträchtigung seiner Interessen überwiegt, ist aufgrund einer einzelfallbezogenen Gesamtabwägung zu beurteilen (hier verneint).(Rn.13)
3. Zum Begriff der Umweltinformation.(Rn.13)
Fundstellen ...
Verfahrensgang
vorgehend VG Stuttgart, 26. September 2014, Az: 4 K 4258/14, Beschluss
Diese Entscheidung wird zitiert
Jürgen Vahle, DVP 2016, 456-458 (Anmerkung)
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