Leitsatz
1. Die Klage eines Gemeinderatsmitglieds auf Widerruf von Äußerungen mit persönlichen Vorwürfen, die ein anderes Mitglied des Gemeinderats ihm gegenüber in einer Gemeinderatssitzung anläßlich einer Aussprache über einen kommunalpolitischen Gegenstand abgegeben hat, ist keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit.
2. Die nach § 38 GemO vorschriftsmäßig gefertigte Sitzungsniederschrift ist eine öffentliche Urkunde, welche die in den §§ 415ff ZPO bezeichnete erhöhte Beweiskraft haben kann. Diese bezieht sich nur auf den durch § 38 Abs 1 S 1 und 2 GemO vorgeschriebenen oder zugelassenen Inhalt. Dazu gehört nicht die Erklärung eines Gemeinderatsmitglieds, die weder auf sein Verlangen noch im Wortlaut festgehalten, sondern in ihrem Inhalt zusammengefaßt sinngemäß wiedergegeben wird.
Fundstellen

VBlBW 1990, 186-188 (Leitsatz und Gründe)

NJW 1990, 1808-1810 (Leitsatz und Gründe)

Justiz 1990, 339-340 (Leitsatz und Gründe)
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Verfahrensgang
vorgehend VG Stuttgart, 15. Oktober 1987, Az: 9 K 1198/87
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