Einwendungen eines Angehörigen gegen von der Ehegattin des Verstorbenen bestimmte Urnenbeisetzung
Leitsatz
Erhebt ein Angehöriger, nachdem die Einäscherung des Verstorbenen bereits erfolgt ist, Einwendungen gegen Art und Ort der von der Ehegattin des Verstorbenen bestimmten Urnenbeisetzung, steht § 32 Abs. 1 Satz 4 BestattG (juris: BestattG BW), wonach im Falle von Einwendungen gegen die Feuerbestattung grundsätzlich nur die Erdbestattung zulässig ist, der Urnenbeisetzung nicht entgegen.(Rn.5)
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