Leitsatz
1. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs statthaft, wenn die Beteiligten darüber streiten, ob der Widerspruch zulässig (hier: fristgerecht) eingelegt wurde.(Rn.2)
2. Im Verfahren auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ist nicht nur eine Interessenabwägung auf Grund bloß summarischer Prüfung vorzunehmen, sondern über die Frage der aufschiebenden Wirkung abschließend und vollständig zu entscheiden.(Rn.3)
3. Wird in der Rechtsbehelfsbelehrung die Anschrift der Stelle, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist, offenkundig falsch bezeichnet, führt dies nicht zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO.(Rn.14)
Fundstellen

ESVGH 67, 128 (Leitsatz)

VBlBW 2017, 203-205 (Leitsatz und Gründe)

Justiz 2017, 294-296 (Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen ...
Verfahrensgang
vorgehend VG Sigmaringen, 25. Januar 2016, Az: 5 K 3820/15, Beschluss
Diese Entscheidung wird zitiert
Jürgen Vahle, DVP 2017, 435-436 (Anmerkung)
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