Zur Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für eine Chromosomenuntersuchung
Leitsatz
1. Eine genetische Veränderung in Form einer balancierten Translokation ist keine Krankheit im beihilferechtlichen Sinne, so dass die Aufwendungen für eine Chromosomenuntersuchung nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO (juris: BhV BW) beihilfefähig sind.(Rn.20)
2. Eine Chromosomenuntersuchung zur Feststellung des Vorliegens einer balancierten Translokation ist eine Früherkennungsmaßnahme, die aber nicht unter den abschließenden Katalog der beihilfefähigen Früherkennungsmaßnahmen nach § 10 Abs. 1 BVO (juris: BhV BW) fällt.(Rn.36)
3. Bei der Chromosomenuntersuchung zur Feststellung des Vorliegens einer balancierten Translokation handelt es sich um keine beihilfefähige Maßnahme der Gesundheitsvorsorge im Sinne des § 10 Abs. 3 BVO (juris: BhV BW) .(Rn.36)
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