(Anspruch auf inklusive Beschulung in einer allgemeinen Schule)
Leitsatz
Bei § 83 Abs. 4 Satz 1 SchulG BW (juris: SchulG BW) handelt es sich um einen sog. Mischtatbestand. Stimmt bei der vorgesehenen inklusiven Beschulung in einer allgemeinen Schule die Entscheidung der Erziehungsberechtigten für eine bestimmte Schule nicht mit der Festlegung der Schulaufsichtsbehörde überein, erfolgt eine Gesamtbetrachtung der jeweiligen Belange. Der Gesichtspunkt sparsamer Ressourcenverwendung kann bei dieser Gesamtbetrachtung eine tragende Rolle spielen.(Rn.12)
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Rechtsprechung
Vergleiche BVerwG, 14. November 1989, Az: 1 C 14/88
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