Leitsatz
1. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines vollstreckten Grundverwaltungsakts sind im Anfechtungsverfahren gegen einen Bescheid über die Heranziehung zu Vollstreckungskosten ausgeschlossen, wenn der Grundverwaltungsakt bestandskräftig wurde (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 - 7 C 5.08 - VBlBW 2009, 55).(Rn.4)
2. Ein Platzverweis erledigt sich nicht allein durch seine Vollstreckung, wenn von ihm auch darüber hinaus rechtliche Wirkungen ausgehen. Das ist der Fall, wenn er die Grundlage für einen Bescheid über Vollstreckungskosten bildet (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2008, a.a.O.).(Rn.4)
Fundstellen

ESVGH 68, 185 (Leitsatz)

VBlBW 2018, 338-339 (Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen ...
Verfahrensgang
vorgehend VG Stuttgart, 22. November 2017, Az: 5 K 4087/16, Beschluss
Diese Entscheidung wird zitiert
Jürgen Vahle, DVP 2020, 164 (Anmerkung)
Diese Entscheidung zitiert
Vergleiche BVerwG, 25. September 2008, Az: 7 C 5/08
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