Leitsatz
1. Als Aufstellungsort von Geldspielgeräten im Sinne des § 33c Abs 3 S 1 GewO i.V.m. § 1 Abs 1 Nr 1 SpielV kommen nur solche Räume in Betracht, die durch den Schank- oder Speisebetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.3.1991 - 1 B 30.91 - GewArch. 1991, 225; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.9.2013 - 6 S 788/13 - GewArch. 2014, 86).(Rn.9)
2. Eine entsprechende Prägung lässt sich nicht nur an rein visuell wahrnehmbaren Kriterien festmachen, sie ist auch einer wirtschaftlichen, sich am Betriebskonzept orientierenden Bewertung zugänglich. Dazu kann auch der Umsatz aus dem Getränkeverkauf und den Geldspielgeräten herangezogen werden.(Rn.12)
Fundstellen

ZfWG 2018, 283-286 (Leitsatz und Gründe)

NVwZ-RR 2018, 612-614 (Leitsatz und Gründe)
weitere Fundstellen ...
Verfahrensgang
vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 3. November 2017, Az: 5 K 8980/17, Beschluss
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