Regelungen in städtischen Benutzungsordnungen über die Aufnahme in Kinderbetreuungseinrichtungen; Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte
Leitsatz
1. Regelungen in städtischen Benutzungsordnungen über die Aufnahme in Kinderbetreuungseinrichtungen sowie bezüglich der Abmeldung des Kindes sind öffentlich-rechtlicher Natur, da sie den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen betreffen. (Rn.58)
2. Bei Ziff. 4.2 der Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 KiTaG (juris: KiTaG BW 2009) handelt es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift ohne Gesetzeskraft und nicht um eine wesentliche Verfahrensvorschrift (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.08.1993 - 2 S 3000/90 - juris Rn. 48).(Rn.85)
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