Leitsatz
Ein Antrag auf Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr erfüllt auch dann im Sinne des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht, wenn mit ihm nicht die Genehmigung des eigenwirtschaftlichen Betriebs der vorabbekanntgemachten Linien, sondern eines darüber hinausgehenden Linienbündels begehrt wird verbunden mit der Erklärung, die vorabbekanntgemachten Linien allein eigenwirtschaftlich nicht betreiben zu können.(Rn.62)(Rn.65)(Rn.73)(Rn.96)
Fundstellen

KommJur 2018, 337-342 (Leitsatz und Gründe)
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Verfahrensgang
vorgehend VG Sigmaringen, 15. Dezember 2016, Az: 2 K 2397/14, Urteil
nachgehend BVerwG, 25. Juli 2019, Az: 8 B 53/19, Beschluss
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