Leitsatz
1. Die Zusage der besoldungsrechtlichen, versorgungsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Gleichstellung im Falle des Obsiegens in der Hauptsache ist nicht im Sinne einer Schadensersatzzusage mit § 3 Abs. 1 und 2 LBesG (juris: BesG BW 2010), § 2 Abs. 1 und 2 LBeamtVG (juris: BeamtVG BW) sowie § 20 Abs. 3 Nr. 3 LBG (juris: BG BW 2010) vereinbar, wenn sie verschuldensunabhängig erfolgt und entgegen dem Grundsatz des § 839 Abs. 3 BGB davon abhängig gemacht wird, dass der Kläger darauf verzichtet, den Schaden durch den Gebrauch zulässiger Rechtsmittel abzuwenden.(Rn.16)
2. Die Praxis der Oberfinanzdirektion Karlsruhe, die in Nummer 1 des Erlasses „Beförderungsgrundsätze für den einfachen, mittleren und gehobenen Dienst der Steuerbezirksverwaltung“ vom 18.06.2010 (Az. P 1461 / P 1472 / P 1482) festgelegte Mindestwartezeit vor der Ernennung im ersten Beförderungsamt auch dann zu fordern, wenn dem Beamten das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn im Wege des prüfungsfreien Aufstiegs übertragen worden ist, ist nicht zu beanstanden.(Rn.26)
Fundstellen

RiA 2019, 172-178 (Leitsatz und Gründe)
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Verfahrensgang
vorgehend VG Karlsruhe, 8. März 2018, Az: 9 K 723/16, Urteil
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