1. Ufermauern können sowohl eine Anlage im Bett eines öffentlichen Gewässers nach § 5 Abs. 4 Satz 1 WG (juris:WasG BW 2014) als auch eine sonstige Anlage in einem Gewässer nach § 28 Abs. 1 WG (juris:WasG BW 2014), § 31 Abs. 1 Alt. 2 WG (juris:WasG BW 2014) darstellen.(Rn.39)
2. Der Gewässerunterhaltung zu „dienen“ ist positives Tatbestandsmerkmal des § 5 Abs. 4 Satz 1 WG (juris:WasG BW 2014) sowie negatives Tatbestandsmerkmal des § 28 Abs. 1 WG (juris:WasG BW 2014) und bei teleologischer Auslegung dahingehend zu verstehen, dass es nicht auf die Wirkung der Anlage, sondern den im Zeitpunkt der Errichtung erstrebten Zweck ankommt.(Rn.41)
3. Bestimmt wird der Zweck einer Anlage anhand von Ausgestaltung und Funktion.(Rn.44)
4. Die Gewässerunterhaltung wird nur dann bezweckt, wenn im Einzelfall und nach der Verkehrsauffassung Bauart und Umfang der Anlage diesem Zweck auch entsprechen und nicht darüber hinausgehen.(Rn.44)
5. Eine rissige und aufgrund von Auskolkungen einsturzgefährdete Ufermauer stellt eine andere Beeinträchtigung im Sinne des § 40 Abs. 3 Satz 1 Var. 3 WHG (juris: WHG 2009) dar, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 Abs. 1 WHG (juris: WHG 2009) erforderlich macht, und zugleich einen rechtswidrigen Zustand im Sinne des § 33 WG (juris:WasG BW 2014).
6. Verweigert der Eigentümer der Ufermauer eine Sanierung und führt die gewässerunterhaltungspflichtige Gemeinde eine provisorische Sicherung durch, hat er als Zustandsstörer im Sinne des § 7 PolG der Gemeinde die Kosten hierfür gemäß § 40 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2, Satz 1 Var. 3 WHG (juris: WHG 2009), § 33 WG (juris:WasG BW 2014) zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.(Rn.60)
7. Die zuständige Wasserbehörde kann auf Grundlage der §§ 36, 39, 40, 41 WHG, §§ 30, 31, 32 WG (juris:WasG BW 2014) durch Verwaltungsakt feststellen, wer die Unterhaltungslast für die Ufermauer trägt, sowie gemäß § 42 Abs. 2 Alt. 2 i.V.m. § 40 Abs. 3 Satz 1, 2 WHG (juris: WHG 2009) den Umfang der Kostenerstattung für die Sanierungsmaßnahme feststellen und einen entsprechenden Erstattungsbetrag festsetzen.(Rn.32)
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