Privilegierung eines Massentierhaltungsbetriebes im Rahmen der Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts
Leitsatz
1. Ein Massentierhaltungsbetrieb (hier: Schweinezucht) kann sich nicht auf die Privilegierung des § 46 Abs 1 S 1 Nr 1 WHG (juris: WHG 2009) („Landwirtschaftlicher Hofbetrieb“) i.V.m. § 103 Nr 1 WG (juris: WasG BW 2014) (§ 17a ff. WG BW a.F. (juris: WasG BW 2005)) anlässlich der Erhebung eines Wasserentnahmeentgeltes berufen.(Rn.24)
2. Ob ein Massentierhaltungsbetrieb vorliegt, der zu einer Entgeltpflicht für die Nutzung von Wasser führt, entscheidet sich nach einer Gesamtbetrachtung im Einzelfall, insbesondere anhand der Anzahl der vorhandenen Tiere, des konkreten Wasserverbrauches sowie der maßgeblichen Überschreitung des Schwellenwertes nach § 103 Nr 9a WG BW (juris: WasG BW 2014).(Rn.27)
3. Die systematisch-bedingte Ungleichbehandlung verschiedener Tierarten anhand der 4. BImSchV (juris: BImSchV 4) im Zuge der Notwendigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (BT-Drs. 16/12275) vermag die Beurteilung, ob ein landwirtschaftlicher Hofbetrieb vorliegt, nicht zu beeinflussen, wenn im Übrigen der Gesamteindruck einer Massentierhaltung besteht.(Rn.41)
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