(Zu der Frage, in welchen Fällen (z.B. (Un-)Kenntnis der Behörde über bestimmte Tatsachen oder Verstoß des Abgabenschuldners gegen Mitwirkungspflichten) ein Abgabenbescheid gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KAG BW (juris: KAG BW 2005) i.V.m. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AOjuris: AO 1977) zu ändern ist.
Leitsatz
1. Sind der Behörde bei Erlass eines Abgabenbescheids Tatsachen infolge (grober) Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, schließt dies die Änderung des Bescheids nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KAG BW, § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO grundsätzlich nicht aus. Nur bei positiver Kenntnis ist die Änderung unzulässig.(Rn.61)
2. Der Grundsatz von Treu und Glauben steht bei beiderseitigen Pflichtverletzungen einer Änderung des Abgabenbescheids nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KAG BW, § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO entgegen, wenn die Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch die Behörde die Mitwirkungspflichtverletzung des Abgabenschuldners überwiegt. Auf ein deutliches Überwiegen des Verstoßes der Behörde kommt es im Kommunalabgabenrecht nicht an.(Rn.63)
weitere Fundstellen ...
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE190003268&psml=bsbawueprod.psml&max=true