Hemmung des Ablaufs der Tilgungsfrist einer Eintragung im Bundeszentralregister bei einer weiteren erst- und zweitinstanzlichen Verurteilung
Leitsatz
1. Entscheidender Zeitpunkt für die Hemmung des Ablaufs der Tilgungsfrist einer im Bundeszentralregister eingetragenen früheren Verurteilung ist der Zeitpunkt, zu dem die weitere Verurteilung in erster Instanz verkündet wird.(Rn.24)
2. Auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der weiteren Verurteilung oder der Verkündung eines Berufungsurteils, das das erstinstanzliche Urteil lediglich im Rechtsfolgenausspruch abändert, kommt es insoweit nicht an.(Rn.25)
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