Leitsatz
1. Der Pflegegeldanspruch steht als sog. Annex-Anspruch zum Anspruch auf Hilfe zur Erziehung allein dem Personensorgeberechtigten zu (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 04.09.1997 - 5 C 11.96 - und vom 12.09.1996 - 5 C 31.95 - jeweils juris).(Rn.25)
2. Während die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, regelmäßig Aufgabe von Ärzten oder Psychotherapeuten ist, fällt die Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist bzw. eine solche Beeinträchtigung droht, in die Kompetenz sozialpädagogischer Fachlichkeit und damit in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.(Rn.8)
weitere Fundstellen ...
Verfahrensgang
vorgehend VG Karlsruhe, 19. Oktober 2018, Az: 8 K 6897/16, Urteil
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