Betriebsuntersagung seines Pkw im Rahmen des sog. Diesel-Abgasskandals
Leitsatz
1. Weigert sich der Halter eines Dieselfahrzeugs, an seinem Fahrzeug das Software-Update im Rahmen der vom Hersteller vorgesehenen Rückrufaktion vornehmen zu lassen, kann sein Fahrzeug nicht mehr von den ursprünglichen Rechtswirkungen der Typengenehmigung profitieren. Dies hat zur Folge, dass - ohne Nachrüstung - die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV nicht mehr erfüllt sind, weil das Fahrzeug keinem genehmigten Typ mehr entspricht. Ist das Fahrzeug damit nicht mehr vorschriftsgemäß im Sinne der FZV, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 FZV für eine Betriebsuntersagung des Fahrzeugs erfüllt.(Rn.21)
2. Bei Fallkonstellationen, die einen größeren Personenkreis betreffen, wie beim serienmäßigen Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung, genügt eine weitgehend typisierende „textbausteinartige“ Begründung den formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.(Rn.4)
3. Im Rahmen des nach § 5 Abs. 1 FZV eröffneten (Auswahl- ) Ermessens erweist es sich nicht als ermessensfehlerhaft, wenn die Zulassungsbehörde maßgeblich darauf abstellt, dass durch die - nicht beseitigte - Abschalteinrichtung die im Betrieb auf öffentlichen Straßen entstehenden Abgaswerte unzulässig erhöht seien, woraus sich eine Gefahr für die allgemeine Gesundheit und Umwelt ergebe. (Rn.23)
4. Der Antragsteller kann sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Betriebsuntersagung nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er einen Zivilrechtsstreit gegen den Fahrzeughersteller führe und daher unter Umständen eine zeitnahe Rückabwicklung des Fahrzeugkaufvertrags erfolge. Es kommt auch nicht maßgeblich darauf an, wie viele Fahrzeuge an der Rückrufaktion noch nicht teilgenommen haben und in welchem Ausmaß sich die Nichtteilnahme gerade des Antragstellers auf die Luftreinhaltung auswirken würde.(Rn.27)
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