Aufenthaltserlaubnis für einen amerikanischen Netzwerksicherheitsanalysten ohne deutsche Sprachkenntnisse
Leitsatz
1. Zum geringen Integrationsbedarf i. S. v. § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bei einem Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika, der einen Bachelor-Abschluss im Fach Informatik besitzt und in den USA bereits als Netzwerksicherheitsanalyst gearbeitet hat.(Rn.9)
2 Der ausländische Ehegatte einer deutschen Staatsangehörigen, welche darüber hinaus Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika und damit nach § 41 AufenthV visumbefreit ist, ist gem. § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) in entsprechender Anwendung von § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vom Erfordernis deutscher Sprachkenntnisse (§ 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG; juris: AufenthG 2004) ) befreit (Abgrenzung zu BVerwG, Urt. v. 04.09.2012 - 10 C 12.12 -, juris Rn. 18).(Rn.13)
Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung
Entgegen BVerwG, 4. September 2012, Az: 10 C 12.12
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