Durchsetzung der Schulpflicht – Zeit der Ausbreitung des Coronavirus – Rechtsgrundlage für die Einführung eines Fernlernunterrichts
Leitsatz
1. Es ist derzeit nicht ersichtlich, dass für die Einführung eines "Fernlernunterrichts" eine Rechtsgrundlage vorhanden ist.(Rn.20) 2. Es ist zweifelhaft, ob die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes eine entsprechende Grundlage bilden können.(Rn.28)
3. Die Ausgestaltung des Schulwesens nach Art. 11 Abs. 2 LV (juris: Verf BW) hat entsprechend dem Recht auf Bildung aus Art. 11 Abs. 1 LV (juris: Verf BW) zu erfolgen.(Rn.27) 4. Bei der Ausgestaltung sind die Bildungs- und Lehrpläne zu berücksichtigen.(Rn.27) 5. Der Gesetzgeber hat sich dazu entschieden, seinem Erziehungs- und Bildungsauftrag durch die Schule nachzukommen, woraus sich ergibt, dass grundsätzlich Präsenzunterricht abzuhalten ist.(Rn.27)
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