Pflicht des Jagdausübungsberechtigten zur Beseitigung einer Kirrung in seinem Revier
Leitsatz
1. § 6 Satz 2 DVO JWMG (juris: WildTManagGDV BW), der (auch) eine jagdausübungsberechtigte Person zur Beseitigung unzulässiger Kirrungen, Fütterungen und Ablenkungsfütterungen verpflichtet, ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 33 Abs. 7 Nr. 2 JWMG (juris: WildTManagG BW) gedeckt.(Rn.37)(Rn.40)
2. Der Jagdausübungsberechtigte verfügt über eine zwar auf die Erfordernisse der Jagdausübung (einschließlich der Hege) beschränkte, insoweit aber umfassende Sachherrschaft in seinem Jagdrevier, welche ihm dort tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten verschafft. Zudem kann er wirtschaftliche Vorteile aus dem Jagdausübungsrecht ziehen. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen seine Heranziehung als Zustandsverantwortlicher für die Beseitigung jagdlicher Missstände in seinem Revier.(Rn.51)
3. Eine Kirrung i.S.v. § 33 Abs. 5 Satz 1 JWMG (juris: WildTManagG BW) liegt begrifflich schon dann vor, wenn die Auslegung von Futtermitteln sich in der konkret gegebenen Situation vor Ort objektiv als auf das Anlocken von Wildtieren und damit auf die Verfolgung eines Jagdzweckes gerichtet darstellt. (Rn.31)
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