Verwaltungsgebühr bei Kontakt- und Annäherungsverbot
Leitsatz
1. Zu Frage, ob und inwieweit im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr inzident die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts zu überprüfen ist (hier offengelassen).(Rn.23)
2. Ist der Anwendungsbereich des § 27a Abs. 3 PolG (juris: PolG BW) nicht eröffnet, kann ein Kontakt- und Annäherungsverbot auch auf die polizeiliche Generalklausel gestützt werden. (Rn.28)
3. Veranlasser im Sinne des Gebührenrechts ist nicht nur, wer eine öffentliche Leistung beantragt, sondern auch derjenige, durch dessen Verhalten die öffentliche Leistung erforderlich wird.(Rn.42)
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