(Ausländerrechtliche Privilegierung nach § 39 Nr. 5 AufenthV für geduldeten Ausländer)
Leitsatz
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 39 Nr. 5 AufenthV ist der Zeitpunkt der Entscheidung.(Rn.27)
2. Soweit die Auffassung vertreten wird, dass einem „lediglich im Hinblick auf seine Ehe(-schließung) geduldeten Ausländer“ die Privilegierung des § 39 Nr. 5 AufenthV nicht zuteilwerden könne, liegt diese Voraussetzung dann nicht vor, wenn die Duldung nicht aufgrund der Ehe(-schließung), sondern nur deshalb erteilt worden sein kann, weil die Abschiebung nicht betrieben worden ist.(Rn.29)
3. § 39 Nr. 5 AufenthV ist jedenfalls nicht dahingehend auszulegen, dass er einen im Zusammenhang mit einer Ehe(-schließung) geduldeten Ausländer nicht privilegiert, wenn die Duldung nur deshalb erteilt worden sein kann, weil die Abschiebung nicht betrieben worden ist.(Rn.30)
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