Heranziehung zu einer Gebühr für die Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition
Leitsatz
1. Die Kontrollbefugnis bei der verdachtsunabhängigen Aufbewahrungskontrolle erstreckt sich auf all jene Maßnahmen, die der Überprüfung dienen, ob der jeweilige Waffenbesitzer seinen Aufbewahrungspflichten nach § 36 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG (in der Fassung vom 17.07.2009; juris: WaffG 2002) genügt.(Rn.33)
2. Neben der Pflicht zur Anschaffung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsbehältnisse beinhalten die Pflichten nach § 36 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG (in der Fassung vom 17.07.2009; juris: WaffG 2002) auch Verhaltenspflichten, die auf eine tatsächlich entsprechend gesicherte Aufbewahrung der Waffen gerichtet sind, um missbräuchliche Verwendung zu verhindern.(Rn.50)
3. Daher richtet sich die verdachtsunabhängige Aufbewahrungskontrolle auch auf die Einhaltung dieser Verhaltenspflichten und ermächtigt zur Prüfung, ob die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen (ordnungsgemäß) verwahrt werden, was einen Abgleich der im Aufbewahrungsbehältnis vorgefundenen mit den auf den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen mitumfasst.(Rn.51)
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