Nutzungsänderung einer Reithalle in eine Garage; Verstoß gegen nachbarschützende Brandschutzvorschriften
Leitsatz
1. Die in § 27 LBO (juris: BauO BW) enthaltenen Vorschriften dienen vorrangig dem öffentlichen Interesse der Abwendung von Gefahren für die Nutzer einer baulichen Anlage. Sie können nachbarschützend sein, wenn Nachbargrundstücke bzw. Nachbargebäude unmittelbar betroffen sein können.(Rn.10)
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