Bei der Wohngeldberechnung sind die Privatentnahmen eines Einzelunternehmers aus dem Gewerbebetrieb nicht zu berücksichtigen
Leitsatz
1. Ermittelt ein Einzelunternehmer den steuerlichen Gewinn seines Gewerbetriebs nach § 4 Abs. 3 EStG, ist wohngeldrechtlich der voraussichtliche Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben innerhalb des Bewilligungszeitraums Einkommen. Zu dessen Ermittlung kann die Wohngeldbehörde aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen des Unternehmens heranziehen.(Rn.20)(Rn.21)
2. Der Wert von Privatentnahmen in Geld ist bei der Einkommensermittlung dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nicht hinzuzurechnen und vermindert deshalb den Wohngeldanspruch nicht.(Rn.23)
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