Anordnung einer Maskenpflicht für Gebiete der Innenstadt; mangelnde Bestimmtheit; Baden-Württemberg; CoronaVV BW 4 i.d.F. v. 1512.2020
Leitsatz
1. Wendet sich der Einwohner einer Großstadt gegen eine Allgemeinverfügung, mit der eine Maskenpflicht für Gebiete der Innenstadt begründet wird, ist seine Antragsbefugnis nicht schon deshalb zweifelhaft, weil er außerhalb der Innenstadt wohnt.(Rn.8)
2. § 3 Abs. 1 Nr. 6 CoronaVO (4. Änderung) (juris: CoronaVV BW 4) steht der Anordnung einer Maskenpflicht in Fußgängerbereichen unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m nicht entgegen (wie schon VG Freiburg, Beschl. v. 26.10.2020 - 3 K 3340/20 -, juris, Rn. 13).(Rn.29)(Rn.32)
3. Fußgängerbereich im Sinn von § 3 Abs. 2 Nr. 4c StrG (juris: StrG BW) sind nur solche Bereiche, die straßenrechtlich (allein) dem Fußgängerverkehr gewidmet sind. (Rn.40)
4. Zur (möglicherweise) fehlenden Bestimmtheit einer Allgemeinverfügung, welche einerseits (nur) Fußgängerbereiche im Sinn von § 3 Abs. 2 Nr. 4c StrG (juris: StrG BW) einbezieht, andererseits aber den Geltungsbereich auf Flächen ausweitet, die dem Fußgängerverkehr nicht (allein) gewidmet sind. (Rn.42)
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