Umstellung der baden-württembergischen universitären Lehrerausbildung auf das Bachelor/Master-System; Vertrauensschutz
Leitsatz
1. Die aus dem Grundrecht auf freie Berufswahl in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsätze über die Änderung von Ausbildungsbedingungen im Verlauf einer berufsbezogenen Ausbildung sind sinngemäß auch auf Sachverhalte anzuwenden, in denen sich rechtlich verselbstständigte Prüfungen oder Ausbildungsabschnitte bei der gebotenen funktionellen Betrachtung als aufeinander zu beziehende Stufen eines einheitlichen Ausbildungsganges darstellen (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsbeschluss vom 09.12.1986 - 9 S 3025/86 - und Senatsurteil vom 24.03.1987 - 9 S 3024/86 -).(Rn.38)
2. Die universitäre Lehrerausbildung auf Grundlage der Werkreal-, Hauptschul- und Realschullehramtsprüfungsordnung I - WHRPO I (juris: RSchulLehr1StPrO BW 2011) - und der auf den Bestimmungen der Werkreal-, Hauptschul- und Realschullehramtsprüfungsordnung II - WHRPO II (juris: RSchulLehr2StPrO BW 2008) - (nunmehr: SEK I PO (juris: WRHRSchulLehr2StPrO BW 2014)) beruhende Vorbereitungsdienst sind bei funktioneller Betrachtung voraussichtlich als aufeinander zu beziehende Stufen eines einheitlichen Ausbildungsganges anzusehen.(Rn.39)
3. § 4 Abs. 2 Satz 3 WHRPO II (juris: RSchulLehr2StPrO BW 2008) i.d.F. der Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Verordnungen über den Vorbereitungsdienst und die den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfungen der Lehrämter vom 03.11.2020 (GBI. S. 1023) ist voraussichtlich verfassungswidrig. Die mit der Regelung bewirkte übergangslose Umstellung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst und der abschließenden Prüfung auf zwei Ausbildungsfächer auch für Bewerber, die ihr Lehramtsstudium mit einem Haupt- und zwei Nebenfächern absolviert haben, dürfte mit dem Grundrecht der hiervon Betroffenen auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar sein.(Rn.41)(Rn.49)
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