Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios während der Corona-Pandemie
Leitsatz
Die Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios nach § 1d Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 6 CoronaVO (juris: CoronaVV BW 4) entspricht derzeit voraussichtlich den Voraussetzungen des § 28a Abs. 3 IfSG.(Rn.24)(Rn.26)
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