Corona-Krise; Anordnung von Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2, KN95, N95 o.ä. erfüllt; Baden-Württemberg; CoronaVV BW 4 i.d.F. v. 22.02.2021
Leitsatz
1. Der Verordnungsgeber durfte ohne Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in § 1i Satz 1 CoronaVO (juris: CoronaVV BW 4) in typisierender Weise bestimmte Anforderungen an die Schutzwirkung der in den dort näher bezeichneten Situationen zu tragenden Mund-Nasen-Bedeckungen stellen, da er mit diesen Anforderungen infektionsschutzrechtliche Ziele verfolgt. Für die Nichtzulassung von Masken, die nicht entweder „medizinischen Masken“ oder „Masken des Standards FFP2 oder vergleichbar“ entsprechen, gibt es sachliche Gründe, die im Infektionsschutz wurzeln.(Rn.46)(Rn.62)
2. Es ist voraussichtlich nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber aufgrund der erhöhten Schutzwirkung der medizinischen Masken, v.a. für den Fremdschutz sowie der Atemmasken für den Fremd- und Eigenschutz, in Situationen erhöhter Infektionsgefahr und vor dem Hintergrund vermehrt auftretender hochansteckender Mutationen, qualitative Anforderungen an die zu tragenden Mund-Nasen-Bedeckungen stellt und den Normadressaten insoweit keine Wahlfreiheit mehr lässt.(Rn.82)
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