Zu § 10 Beihilfefähige Aufwendungen bei Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge
Zu Absatz 1 bis 3
Zur Abgrenzung der beihilfefähigen Aufwendungen finden die diesbezüglichen Regelungen der gesetzlichen Krankenkassen (§ 23 Absatz 1, §§ 25, 26 SGB V) ergänzend Anwendung.