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- 12
- 12.1
Der Aufstieg ist nur in eine Laufbahn derselben Fachrichtung möglich, die auch in der nächsthöheren Laufbahngruppe eingerichtet ist.
Hat der ehemalige Landespersonalausschuss im Einzelfall eine auf einen bestimmten Verwendungsbereich eingeschränkte Befähigung zuerkannt, ist ein Aufstieg aus dieser eingeschränkten Laufbahn nicht möglich, da diese in der nächsthöheren Laufbahngruppe nicht eingerichtet ist. Sofern die Voraussetzungen vorliegen und Aufgaben der entsprechenden Fachlaufbahn tatsächlich wahrgenommen werden beziehungsweise werden sollen, kann ein horizontaler Laufbahnwechsel nach § 21 LBG in Betracht gezogen werden, mit dem die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für eine Laufbahn erwirbt, aus der ein Aufstieg möglich ist.
- 12.2
Die Voraussetzungen für einen Aufstieg ergeben sich aus § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 LBG. Sie müssen kumulativ vorliegen. Die für die jeweilige Fachlaufbahn in den laufbahnrechtlichen Vorschriften getroffenen Ausnahmen von § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 LBG bleiben unberührt. Über den Aufstieg entscheidet die für die Ernennung in der höheren Laufbahngruppe zuständige Behörde. Das Vorliegen der Aufstiegsvoraussetzungen ist in den Personalaktendaten zu dokumentieren.
- 12.3
In § 22 Absatz 1 Nummer 5 LBG ist für die geforderte Qualifizierungsmaßnahme weder eine bestimmte Form noch ein bestimmter Umfang vorgegeben. Auch ist nicht festgelegt, ob die Qualifizierungsmaßnahme mit einer Prüfung abgeschlossen werden muss oder nicht. Die Entscheidung hierüber obliegt dem jeweiligen Dienstherrn. Die Maßnahme muss jedoch geeignet sein, Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die die Wahrnehmung der Aufgaben in der gesamten Bandbreite der neuen Laufbahn gewährleisten. Es können Aufstiegskonzeptionen festgelegt werden. Die Entsendung zu Qualifizierungsmaßnahmen ist nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 Nummer 1 LBG abhängig. Es besteht auch keine zwingende zeitliche Reihenfolge der in § 22 Absatz 1 LBG genannten Voraussetzungen.
Eine konkrete Vorgabe an die Ausgestaltung der Qualifizierungsmaßnahme kann nur in den Fällen gegeben sein, in denen das laufbahngestaltende Ressort in der jeweiligen laufbahnrechtlichen Vorschrift von der Ermächtigung in § 22 Absatz 4 Nummer 2 LBG Gebrauch gemacht hat. Dadurch kann mit der auf die jeweiligen Bedürfnisse zugeschnittenen Qualifikation auch bestimmt werden, welches Amt der nächsthöheren Laufbahn höchstens verliehen werden kann.
- 12.4
Erfolgt der Aufstieg aus dem Endamt einer Laufbahn in das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn derselben Fachrichtung, so bedarf es nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 BeamtStG in Verbindung mit § 10 LBG einer Ernennung, auch wenn damit kein höheres Grundgehalt (§ 3 Absatz 7 LBG) verbunden ist. Ist mit der Ernennung kein höheres Grundgehalt verbunden, so handelt es sich nicht um eine Beförderung nach § 20 Absatz 1 LBG.
- 12.5
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