Für die Bekanntgabe sind die Nrn. 1 und 2 zu § 28 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus ist – auf Verlangen – dem Eigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt eine Bescheinigung zu erteilen. Diese enthält den Grund der Maßnahme und die beschlagnahmten Gegenstände. Dabei sind die Sachen so zu beschreiben, daß eine Verwechslung mit anderen beschlagnahmten Sachen ausgeschlossen ist. Die Bescheinigung kann mit der Rechtsbehelfsbelehrung nach Satz 1 versehen werden.
Der betroffenen Person ist zudem gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) die Beschlagnahme schriftlich zu bestätigen, wenn sie dies unverzüglich verlangt und ein berechtigtes Interesse geltend macht. Die Bestätigung ist mit einer Begründung und, sofern noch nicht geschehen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Eine Beschlagnahme durch den Polizeivollzugsdienst bedarf nicht der Bestätigung der Ortspolizeibehörde.
Die Verwahrung einer Sache bei Dritten ist zulässig, wenn wegen Beschaffenheit, Größe oder Gewicht des Gegenstandes oder aus sonstigen Gründen ein Transport undurchführbar oder die Verwahrung bei der Polizei unverhältnismäßig ist (z. B., wenn die Sache nur unter besonderen technischen Sicherungsmaßnahmen, die der Polizei nicht möglich sind, gelagert werden kann oder wenn nach den Umständen zu erwarten ist, daß die erforderliche Art und Weise der Aufbewahrung und die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung Dritten ohne Gefährdung des Beschlagnahmezwecks eher möglich ist als der Polizei).
Die sich aus Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 PolG und § 3 Abs. 1 und 3 DVO PolG ergebende Pflicht, Wertminderungen vorzubeugen, erstreckt sich insbesondere auf sachgerechte Lagerung, Wartung und nötige Pflege sowie auf den Schutz gegen Beeinträchtigungen durch Dritte. Außergewöhnliche Schutzmaßnahmen, deren Kosten den Wert der Sache übersteigen, sind nicht erforderlich.
Die Pflicht zur Verhinderung von Wertminderungen bleibt für die Polizei auch dann bestehen, wenn die Sache durch Dritte verwahrt wird.