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Beförderung von Brieftauben
Das Innenministerium ist damit einverstanden, daß in bestimmten Einzelfällen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden für den Transport von Brieftauben Ausnahmen von der Vorschrift des § 30 Abs. 3 StVO gewähren. Die Bedenken, welche gegen eine Gewährung von Ausnahmen für die Rückfahrt von Leerfahrzeugen früher bestanden haben, werden im Einvernehmen mit den anderen obersten Landesverkehrsbehörden und dem Bundesminister für Verkehr zurückgestellt.
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