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Luftersatztransporte auf der Straße
Nach den Mitteilungen der anderen Bundesländer wurden auf Grund der Vorschrift der Zwischenlagerung von Luftfrachtgut keine Ausnahmegenehmigungen erteilt bzw. sind keine Anträge bekannt geworden. Das Innenministerium ist daher nach wie vor der Auffassung, daß die Zwischenlagerung allein keine Ausnahmegenehmigung von § 30 Abs. 3 StVO rechtfertigt.
Im übrigen weist das Innenministerium darauf hin, daß auch für Luftersatztransporte auf der Straße die Nummer 7 VwV zu § 46 Abs. 1 StVO Gültigkeit hat, d. h., daß eine Ausnahmegenehmigung nur unter den Voraussetzungen des Abschnitts I VwV zu § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO erteilt werden kann.
Von der Möglichkeit der Erteilung von Dauerausnahmegenehmigungen darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn außerdem die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht.
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