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- 2.5.2
Weitere persönliche Unzuverlässigkeitsgründe, Beteiligung anderer Stellen, sonstige Auskünfte
(1) Neben den in den §§ 14 und 15 Absatz 1 ProstSchG genannten Gründen kann sich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der Stellvertretung auch aus anderen Tatsachen oder Hinweisen ergeben, aufgrund derer die Gefahr besteht, dass das Gewerbe in Zukunft nicht ordnungsgemäß geführt wird.
(2) Hier kommt insbesondere die Unzuverlässigkeit aufgrund finanzieller Leistungsunfähigkeit oder ungeordneter Vermögensverhältnisse in Frage. Aus diesem Grund hat die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes vorzulegen.
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aus dem Schuldnerverzeichnis,
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bei dem zuständigen Insolvenzgericht,
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bei der Stadt- oder Gemeindekasse weiterer Betriebsstätten,
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bei der Ordnungsbehörde des Wohnortes der Antragstellerin oder des Antragstellers.
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