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- 2.13
Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis und Stellvertretungserlaubnis, § 23 ProstSchG
(1) Die Erlaubnis erlischt ferner durch Rücknahme oder Widerruf (§ 23 ProstSchG).
(2) Die Rücknahme oder der Widerruf der Erlaubnis nach § 12 ProstSchG oder der Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG kann nur unter den Voraussetzungen des § 23 ProstSchG erfolgen. Mit Einführung spezialgesetzlicher, verpflichtender Rücknahme- und Widerrufsgründe in § 23 Absatz 1 und 2 ProstSchG geht die Vorschrift insoweit über die allgemeinen Regelungen der §§ 48 und 49 LVwVfG hinaus, als bei gravierenden Verstößen der Betreiberin oder des Betreibers das Ermessen der Behörde zur Entziehung der Erlaubnis reduziert wird. Auf die in § 23 ProstSchG nicht geregelten Fälle von Rücknahme und Widerruf einer nach dem Prostituiertenschutzgesetz erteilten Erlaubnis finden nach § 23 Absatz 4 ProstSchG die Vorschriften der §§ 48 und 49 LVwVfG Anwendung.
(4) Fällt die Erlaubnis weg, so darf der Betrieb des Gewerbes nicht fortgesetzt werden. Die tatsächliche Ausübung des Gewerbes trotz fehlender Erlaubnis kann nach § 15 Absatz 2 der Gewerbeordnung verhindert und die Fortsetzung des Betriebs gegebenenfalls mit Mitteln des Verwaltungszwangs und der Verwaltungsvollstreckung tatsächlich unterbunden werden.
(5) Lässt zum Beispiel eine Betreiberin oder ein Betreiber die Tätigkeit der in § 23 Absatz 3 ProstSchG genannten Personen in ihrem oder seinem Gewerbe zu, so verletzt sie ihre und er seine Pflichten nach § 25 Absatz 1 ProstSchG; in aller Regel wird sie oder er dann auch als unzuverlässig anzusehen sein. Voraussetzung des Widerrufs ist, dass die Betreiberin oder der Betreiber oder die in ihrer oder seiner Verantwortung handelnde Personen positive Kenntnis von der Lage der oder des Prostituierten hatten oder haben mussten. Mit der Formulierung als »Soll«-Vorschrift wird es der Behörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung ermöglicht, von einem Widerruf aufgrund der Umstände des Einzelfalls abzusehen. Dies kann zum Beispiel dann angezeigt sein, wenn eine Betreiberin oder ein Betreiber erst im Nachhinein erfährt, dass eine bei ihm tätige Prostituierte durch eine Zuhälterin oder einen Zuhälter gewaltsam ausgebeutet wird und sie oder er dennoch zunächst zulässt, dass diese Person weiter in ihrem oder seinem Betrieb arbeitet, weil sie ansonsten durch drohende Übergriffe ihrer Zuhälterin oder ihres Zuhälters noch stärker gefährdet wäre. Das Tolerieren von Ausbeutung und Zuhälterei darf jedoch nicht dauerhaft hingenommen werden; eine Betreiberin oder ein Betreiber ist vielmehr verpflichtet, bestehende Handlungsalternativen zu nutzen.
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